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AGB


VERGÜTUNG
In dem vereinbarten Pauschalpreis enthalten sind alle Leistungen, die nach Ziff. 1.1 und 1.2 des Bauvertrages zur vertraglichen Leistung gehören.
Der im Bauvertrag vereinbarte Pauschalpreis setzt voraus, dass innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsunterzeichnung mit dem Bau begonnen wird und die Fertigstellung innerhalb der vertraglich geregelten Bauzeit erfolgt, es sei denn, der Baubeginn oder die Baudurchführung verzögert sich aus Gründen, die der AN zu vertreten hat.
Wird vom AG eine über die im Vertrag geregelten Leistungen hinausgehende zusätzliche Leistung oder eine Leistungsänderung verlangt, so richtet sich die Vergütung nach einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Zusatzvereinbarung. Liegt diese nicht vor, richtet sich die Vergütung nach Ziff. 4.
Verlangt der AG Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der AN nach dem Vertrag oder der gewerblichen Verkehrssitte nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. Lässt er vom AN nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den AN nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
Schlussrechnungen sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang zu prüfen und eventuelle Einwände gegen die Prüfbarkeit ebenso innerhalb dieser Frist dem AN mitzuteilen, andernfalls kann sich der AG nicht auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind innerhalb von 2 Wochen ab Zugang beim AG zur Zahlung fällig.
Der AG kann gegenüber Zahlungsansprüchen des AN nur mit Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aus dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben, im Übrigen nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom AN unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
ÜBERGEBENE UNTERLAGEN UND DOKUMENTE
Die vom AG zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den AN maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den AG auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
Bei der Schlüsselübergabe nach Abnahme erhält der AG die Unterlagen, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
AUSFÜHRUNG
Der AN hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die gesetzlichen und die behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Zu diesem Zweck gewährt ihm der AG das Hausrecht auf der Baustelle für die Dauer der Durchführung des Bauvorhabens.
Der AN hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Verlangt der AG, sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen, so ist dies eine zusätzliche Leistung gemäß Ziff. 1.4.
Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom AG gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem AG unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der AG bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
Bei der Besichtigung und Begehung der Baustelle hat der AG auf den Bauablauf Rücksicht zu nehmen und Störungen/ Behinderungen zu vermeiden. Betritt er das Bauobjekt ohne Begleitung eines verantwortlichen Mitarbeiters des AN, haftet der AN für daraus entstehende Personenschäden nicht, soweit diese nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des AN beruhen. Für Sachschäden, die im Rahmen des Betretens des Bauobjekts durch den AG ohne einen verantwortlichen Mitarbeiter des AN entstehen, haftet der AN nicht, soweit diese nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des AN beruhen.
LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
Der AG kann im Rahmen von § 650b BGB über die im Vertrag geregelten Leistungen hinausgehende zusätzliche Leistungen oder Leistungsänderungen verlangen. Der AN ist verpflichtet, ihm in diesem Fall ein Nachtragsangebot
mit Beschreibung der angebotenen Leistungen, Bezifferung des hierfür geltend gemachten Preises und der eintretenden Bauzeitverzögerung als Grundlage für eine Zusatzvereinbarung vorzulegen. Können sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütungsanpassung oder der zusätzlichen Vergütung einigen, ist der AG verpflichtet, dem AN die von ihm als berechtigt anerkannte Höhe zu benennen. Der AG ist weiterhin verpflichtet, bei den Abschlagzahlungen und der Schlussrechnung auf die vom AN für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen berechneten Positionen zumindest den von ihm anerkannten Betrag zu zahlen. Die rügelose Entgegennahme der gekürzten Zahlung ist insoweit kein Anerkenntnis des AN.
Verweigert der AG den Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung, verzögert er den Abschluss unangemessen oder kommt er seiner Verpflichtung zur Benennung der anerkannten Höhe und Zahlung des Teilbetrages nicht nach, so kann der AN ihm für den Abschluss der Vereinbarung eine angemessene Nachfrist setzen. Kommt der
AG auch innerhalb der Nachfrist den vorbenannten Mitwirkungshandlungen nicht nach, ist der AN berechtigt, die Arbeiten zur Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen einzustellen oder zu verweigern, bis der
AG die Mitwirkungshandlung nachholt.
Haben sich die Parteien nicht über die Höhe der zusätzlichen oder geänderten Vergütung geeinigt und ist keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergangen, und beträgt die vom AG als berechtigt anerkannte Höhe der zusätzlichen oder geänderten Vergütung weniger als 80 % der im Nachtragsangebot des AN angesetzten Mehrvergütung, oder kommt der AG der Verpflichtung die anerkannte Höhe der Mehrvergütung zu benennen nicht nach, kann der AN bei der Berechnung von Abschlagszahlungen 80 % der in seinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen. In diesem Fall steht ihm das im vorangegangenen Absatz genannte Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Die Rechte des AN im Falle des Verzuges des AG mit Abschlagszahlungen bleiben jedoch unberührt.
BAUZEITVERZÖGERUNGEN
Bauzeitverzögerungen im Sinne vom Ziff. 3.4 des Bauvertrages sind:
Verzögerungen infolge höherer Gewalt,
Schlechtwettertage, an denen die Messungen des Deutschen Wetterdienstes am nächst gelegenen deutschen Großflughafen (z. B. München, Frankfurt, Düsseldorf) um 5 Uhr morgens Temperaturen unter plus fünf Grad Celsius ergeben haben,
Verzögerungen infolge
Verzögerungen infolge anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände, insbesondere Verzögerungen der Baugenehmigungsbehörde und anderer öffentlicher Stellen, mit denen der AN bei Vertragsabschluss normalerweise nicht rechnen musste und welche der AN nicht zu vertreten hat,
Verzögerungen, die aufgrund von Änderungs-/Sonderwünschen sowie fehlender Entscheidungen des AG eingetreten sind,
Verzögerungen aufgrund nicht begonnener oder fertig gestellter Eigenleistungen des AG,
Tage der Verspätung des Zahlungseinganges fälliger Abschlagzahlungen beim AN, soweit die Verspätung nicht durch ein Leistungsverweigerungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht des AG begründet ist,
Verzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich des AN liegen. Dazu gehören auch durch das Coranavirus direkt oder indirekt verursachte Verzögerungen.
KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Kündigt der AG den Vertrag oder Teile daraus, ohne dass der AN dies zu vertreten hat, stehen dem AN die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche kann der AN die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen in Höhe des Teils des vertraglich vereinbarten Pauschalpreises abrechnen, der dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung entspricht. Darüber hinaus kann er zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% des Teilbetrags aus dem Pauschalpreis verlangen, der auf den Teil der Leistung entfällt, die der AN bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem AN nicht zu, sofern der AG nachweist, dass der dem AN nach § 648 BGB zustehende Betrag niedriger als die Pauschale ist.
ABNAHME UND ZUSTANDSFESTSTELLUNG
Verlangt der AN nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Bauzeit – die Abnahme der Leistung, hat sie der AG binnen 12 Werktagen nach Aufforderung durch den AN durchzuführen.
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Wesentliche Mängel sind Mängel, die die Nutzbarkeit des Hauses aufheben, unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen, z.B. fehlende oder funktionsuntüchtige Toilettenanlagen im gesamten Haus.
Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn der AG die Abnahme nicht innerhalb der Frist gemäß Ziff. 6.1 unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat und ihn der AN mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Gründen verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Verweigert der AG die Abnahme unter Angabe von wesentlichen Mängeln, hat er auf Verlangen des AN an einer
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Streiks oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im
Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
gemeinsamen Zustandsfeststellung gemäß § 650g BGB mitzuwirken.
Bleibt der AG einem vereinbarten oder einem vom AN innerhalb einer Frist von 12 Werktagen bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der AN die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Der AN kann auf seine Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist schriftlich niederzulegen. Der AG erhält eine Abschrift.
MÄNGELANSPRÜCHE
Der AN hat dem AG seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der AG nach der Art der Leistung erwarten kann.
Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der AG vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der in der Baubeschreibung vereinbarten Regelfristen.
In zwei Ausnahmefällen trägt der AG die Kosten. Zum einen hat der AG hat die Kosten für eine erfolglose Anfahrt zu zahlen, wenn er dem AN schuldhaft den Zugang verweigert bzw. ihm den Zutritt zum vereinbarten Termin nicht gewährt und zum anderen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.
Der AN haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
Das Rücktrittsrecht des AG nach § 634 Nr. 3 BGB ist ausgeschlossen, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.
WERBEMASSNAHMEN
Durch den AN beschaffte Unterlagen dürfen vom AG ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte über die Leistungen des AN bleiben beim AN. Der AN ist berechtigt, Pläne und Bildmaterial, die das vertragsgegenständliche Bauvorhaben betreffen, für Werbezwecke unbegrenzt zu nutzen.
Der AN ist ferner bis zur Schlüsselübergabe berechtigt, Baustellenbesichtigungen zu Werbezwecken durchzuführen und Bauschilder auf dem Grundstück aufzustellen.
10 I MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
10.1 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des AN zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. In allen anderen Fällen (private Endverbraucher) gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.2 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
10.3 DerANweistgemäßVerbraucherstreitbeilegungsgesetz(VSBG)daraufhin,dasserwederbereitnochverpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


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